Schlagworte
- Ambulantes
Operieren im Krankenhaus nach § 115b SGB V
- Fehlbelegung
- Appropriateness
Evalualtion Protocol (AEP)
- Primäre
Fehlbelegung
- Prüfbefugnisse
des MDK
Das Spektrum
von stationär zu erbringenden Leistungen an Krankenhäusern droht
aus zwei Richtungen eingeschränkt zu werden:
- Einen
(noch nicht konsensierten) Katalog stationsersetzender Maßnahmen
nach § 115b und
- durch
eine Verweigerung der Kostenträger zur Kostenübernahme einzelner
Fälle mit der Begründung einer nicht inidzierten stationären
Aufnahme (primäre Fehlbelegung).
Aktuelle
Situation, Vergütungsgrundlage
Zur Zeit
dürfen ambulante Operationen auf der Basis der Dreiseitigen
Verträge nach § 115b erbracht werden. Nur bei Leistungen,
die nach EBM zuschlagsberechtigt sind, besteht ein Vergütungsanspruch.
Die dreiseitigen Verträge sind von der KVB zum 31.12.2003 gekündigt
worden.
Dadurch ist den Krankenhäusern ab dem 01.01.2004 die rechtliche Grundlage
entzogen (Stand 30.03.2003), eine Vergütung von ambulant erbrachten
Operationen zu erzielen.
Katalog
stationsersetzender Maßnahmen
Dies Selbstverwaltung
ist durch den § 115 SGB V aufgefordert, einen Katalog ambulantes
Operieren (sog. stationsersetzende Maßnahmen) zu erstellen. Ein
verabschiedeter Katalog ambulant durchzuführender Maßnamen
stellt einen Zwangskatalog dar, d.h. die darin benannte Leistung darf
im Krankenhaus nur bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen und Genehmigung
des Kostenträgers durchgeführt werden.
In
den Verbandlungen zwischen den Selbstverwaltungspartnern konnte bisher
kein Konsens erzielt werden.
Nicht zuletzt durch die ungeklärte Frage, aus welchem Topf die Leistungen
vergütet werden sollen, wird die Konsensierung dieses Kataloges verzögert.
Das bisherige Zwischenergebnis [Katalog] ist sogar wieder zurückgezogen
worden. In der Folge soll die KV angeboten haben, ihre Kündigung
ruhen zu lassen, eventuell unter dem Aspekt, dass der KV-Bereich nicht
in der Lage ist, ad hoc alle Leistungen der Krankenhäuser zu übernehmen.
Primäre Fehlbelegung
Durch den
Druck der Kostenträger, den diese gegenüber den Krankenhäusern
erzeugen, besteht die Notwendigkeit, sich schon heute mit der Thematik
zu beschäftigen.
Bei den in den vorläufigen Katalogen genannten Leitungen handelt
es sich auch jetzt schon um Leistungen, die potentiell ambulant erbracht
werden könnten. Entsprechend fordern die Kostenträger Begründungen
an, welche die Notwendigekeit einer stationären Behandlung belegen
sollen. Im Falle einer Stichprobenprüfung durch den MDK würden
diese Fälle, sofern eine Begründung aus der Dokumentation nicht
ersichtlich wäre, die Quote der sog. Primären Fehlbelegung (nicht
indizierte Aufnahme) erhöhen. Der MDK erarbeitet zur Zeit ein entsprechendes
Prüfinstrument auf der Basis des AEP (appropriateness evaluation
protocol).
Die Krankenhäuser sind also gehalten, eine entsprechende Strategie
zu erarbeiten und umzusetzen.
- Welche
Leistungen (je Fachabteilung) sind betroffen
- Filterkriterien
- EBM-zuschlagsberechtigte
Leistungen
- Leistungen
die in bisher veröffentlichen Katalogen enthalten sind
- Kurzlieger,
24-Stundenfälle, Tagesfälle
- eigene
Auswahlkriterien
- Basis
2002er Daten
- Sortierung
nach DRG, OPS, ICD unter Angabe der Fallzahl
- Formulierung
von Kriterien, die eine Erbringung der Leistung unter stationären
Bedingungen begründen unter Berücksichtigung des AEP (s.o.)
- Umsetzung
dieser Kriterien in die Dokumentation